Dienstag, 2. Januar 2024

BGH, Beschluß v. 9.11.2023 I ZB 32/23 Rechtsmittel gegen Geheimhaltungsverpflichtung im selbständigen Beweisverfahren

Auch das selbständige Beweisverfahren fällt unter die
Geheimnisstreitsachen nach dem Schutz von Geschäfts-
geheimnissen nach dem gleichnamigen Gesetz. Zwar
verbietet § 20 Abs. 5 S.4 GschGehG die Anfechtung ohne
ein Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem Haupt-
verfahren. Das selbständige Beweisverfahren dient
aber gerade der Klärung einer streitigen Beweislage.
Wird darin entschieden, erübrigt sich ggfls. ein
Hauptverfahren. Daher begründet der BGH die Zulässig-
keit gegen eine dort ergangene Anordnung mit der
isolierten Anfechtungsklage vorzugehen mit der Prozeßökonomie, also der Chance eine weitere Klage zu vermeiden.
Dies widerspricht zwar dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 S.4
GschGehG, ist aber eine echte teleologische Reduktion.
Dem ist ohne weiteres zuzustimmen.

Freitag, 26. Mai 2023

EuGH, 24.5.2023 - T-2/21(de jure org)Emmentaler Käse

Die 10.Kammer des europäischen Gerichts hat in dem
Rechtsstreit"Emmentaler Switzerland/EUIPO
(Emmentaler)"entschieden, daß dieser Käse keine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält, sondern bloß als Käsesorte allgemein, also beschreibend, zu verstehen ist.
Die Ablehnung der Behörde, die Unionsmarke
zu vergeben und der internationalen Registrierung bei der Weltorganisation als Anmeldung zuzustimmen, wurde bestätigt.
Nun ist in bilateralen Abkommen, etwa zwischen der
Schweiz und Deutschland der Käse Emmentaler nicht
als geographisch geschützt von ihr erwähnt worden.
Es spricht aber einiges dafür, daß die relevanten Verkehrs-
kreise(Rz 27)bei dem Begriff nicht nur "Hartkäse mit
Löchern" assoziieren, sondern -jedenfalls für Deutschland - durchaus "Schweizer Käse", also einen Käse, der
aus der Schweiz stammt, aber in Varianten auch woanders hergestellt wird. Als Beleg etwa wird der
DUDEN herangezogen, der zwar "Emmentaler" als Käse
definiert, jedoch sofort "Emmentaler" und "Emmentalerin"
als Bewohner/innen des schönen Emmentals, also
einer Hügellandschaft im Kanton Bern, nennt.
Auch die elektronische Recherche(wikipedia, etc.) erwähnt
sofort die geographische Bezeichnung "Emmental", um
dann die weltweite Verbreitung zu beschreiben.
Im Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz
wird jedenfalls verlangt, daß die Herkunftsbezeichung
auf der Verpackung oder dem Verkauf angegeben werden
muß.
Die Angabe des Herkunftslandes ist auch sonst im
europäischen Handel üblich und in einer Vielzahl von
Abkommen aus Verbraucherschutzgründen konstituiert.
Daß sich im Zeitlauf das Verständnis der betroffenen
Verkehrskreise ändern kann, also eine Verallgemeinerung
zur Gattung, Sorte, etc. stattfindet(z.B. Kölnisch Wasser),
ist aber gerade ein Mehr und kein Weniger. Sonst würde
unter dem Gesichtspunkt geistigen Eigentumsschutzes
ein Recht verlorengehen. Dem entspricht die generische
Argumentation ohne weiteres.

Mittwoch, 28. Dezember 2022

BGH v.27.10.2022 IZR 141/21 Zulässigkeit der offenen Teilklage

Der Entscheidung des BGH und dem Kommentar von
Elzer(Beck-aktuell v.6.XII.2022) ist zuzustimmen. Die
Höhe der Vertragsstrafe, wenn sie festgesetzt oder
anerkannt wird, ist dem materiellen Zivilrecht zuzu-
ordnen, während das Einklagen des Teilbetrages
ausschließlich Teil des Prozeßrechts ist.
Die offene Teilklage wird richtigerweise aus den §§ 253 I,
II, § 263 I § 308 I 1, § 322 I ZPO abgeleitet. Anders als
die Feststellungsklage ermöglicht sie dem Kläger auch
die Vollstreckung eines Teils des Anspruchs, denn die
erstere entscheidet nur über diesen selbst. Bei der
Teilklage ist vom Urteil aber auch der Teilbetrag um-
faßt. Sie soll daher nicht nur der Vollstreckbarkeit
des Teilanspruchs dienen, sondern auch den Beklagen
zur Zahlung des Restanspruchs animieren, da dies
für ihn im Ergebnis günstiger ist.
Daß die Teilklage auch für den Kläger kostengünstiger
ist, erhöht den Zugang zum Recht für die Rechtssuchen-
den. Dies begrüßt die Rechtsordnung.

Samstag, 27. August 2022

BGH, v. 7.4.2022(I ZR 143/19)"Knuspermüsli"

Im vorliegenden Fall ging es um die streitige Antwort auf die Frage, ob die "Nährmittelinformation", die auf der Vorder-
seite der Verpackung des Produkts steht, gegen die
LebensmittelinformationsVO verstößt mit der Folge, daß
Unterlassungsklage nach UWG rechtens ist.
Das Gericht hat entschieden, daß der Antrag der klage-
befugten Verbraucherzentrale durchgreift.Danach liegt
durch Vorenthalten der Information des Brennwerts bezogen
auf 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs
ein Verstoß gegen § 5 a Abs. 2 und 4 UWG vor.Das ergibt
sich aus Art. 33 Abs.2 Unterabsatz 2 LMV i.V.m. Art. 33
Abs.3 LMV.
Die Entscheidung ist nicht zu beanstanden.Sie entspricht
dem Wortlaut des Gesetzes voll, der Richtlinienumsetzung und der Auffassung des EuGH.
Anders sieht es mit der Entscheidung zur Aufbrauchfrist aus.
Der Beklage konnte nicht mit dieser Entscheidung rechnen, weil die Sache im Instanzenzug nicht einheitlich entschieden, sondern streitig war. Grundsätzlich durfte er
sich bis zur Ententscheidung an die Behörde halten, die
maßgeblich ist, aber nicht beanstandet hatte.Ein Eilfall
lag nicht vor, jedenfalls wurde im Verfahren kein solcher
Antrag gestellt.

Sonntag, 10. April 2022

Glückspiel in Italien(EuGHNJW 15/2022)(Schlussanträge v. 7.4.2022)

Der EuGH rechtfertigt die Verringerung der Rentabilität
der Glückspieltätigkeit durch staatliches Gesetz unter Berufung auf die Schlussanträge mit sozialen Gründen,
Verringerung der "Spielsucht", illegalen Spielen und so mit einem Allgemeininteresse, das eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienst-
leistungsverkehrs rechtfertige.
Die Argumentation trägt in keiner Weise.Erstens hätte es
in der Zeit zwischen 2013 und 2015, also der Kon-
zessionserteilung und der Provisionskürzung, zu dieser Entwicklung gekommen sein müssen, da nur dies die Kürzung rechtfertigen würde.Diese Kausalität ist nicht vorgetragen und nachgewissen.
Auch die Häufung der "Spielsucht" in der Unterschicht ist nicht bewiesen, ebenso wie die im Vergleich zu anderen Wirtschafts- und Unterhaltungsbereichen
höhere Illegalität.Ob die Kürzung der Provisionen zu
einer Verringerung der Spieltätigkeit führt,
ist ebenfalls bloße Alltagstheorie.
Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr
sind hohe Werte, die auch nach deutschem Verfassungs-
recht abgesichert sind und jede Einschränkung bedarf
gewichtiger Gründe.

Sonntag, 10. Oktober 2021

OLG Düsseldorf v. 24.6.2021 I-5-U 222/20

Ob der Kläger EU-Ausländer ist oder deutscher Staatsbürger,
spielt für das Ergebnis der Entscheidung keine Rolle.
Fraglich ist aber, ob eine Vereinbarung über ein Pauschal-
honorar im Verhältnis zu den gesetzlichen Regelungen
durchgreift oder jedenfalls Ausnahmen von den Standard-
vorschriften des Gesetzes zulässig sind.
Das ist bei der HOAI ohne weiteres schon erlaubt worden,
da der Grundsatz der Vertragsfreiheit übergreifend wirkt.Allerdings müssen gesetzliche Verbote und allgemeine zivilrechtliche Regelungen beachtet werden.

Sonntag, 14. März 2021

Außenhandelsrecht (Vorlesung im Modul "Rechtliche Rahmenbedingungen für Supply-Chain-Prozesse")WS 2021 v. Dr.Vera Slupik, ( c )

G l i e d e r u n g

I.Grundlagen
1.Außenhandel und Handelspolitik

1.1.Geschichte des Außenhandels und seiner rechtlichen
Verfaßtheit
1.1.2.Lex mercatoria
1.1.3.§ 356 HGB; § 347 HGB
1.1.4.Allgemeine Handelsbräuche CISG
1.1.5.Kodifikation und rechtsdogmatische Seite
1.1.6.UN-Kaufrecht
1.1.7.Grundgesetz und wirtschaftspolitische
Neutralität des Grundgesetzes
1.1.8.Entscheidung für die Marktwirtschaft

1.2.Außenwirtschaftsgesetz
1.2.1.Text und Ausrichtung
1.2.2.Kommentierung und Einordnung durch BMBW
1.2.3.Grundsätzliche Freiheit des Außenhandels
1.2.4.Konkretisierung von Art.14 GG und allgemeine
Handelsfreiheit des Art.2 GG
1.2.5.Soziale Marktwirtschaft und Ausnahmen von
der Handelsfreiheit
1.2.6.Magisches Viereck des Stabilisierungsgesetzes
1.2.7.Weitere volkswirtschaftliche Gesichtspunkte

1.3.Debatte um das Lieferkettengesetz
1.3.1.Einführung in die Problematik
1.3.2.Betriebswirtschaftliche Erwägungen
(Einzelwirtschaftliche Sichtweise)
1.3.3.Rechnungswesen, insbesondere Preisbildung
bei Produkten
1.3.4.Haftungsfragen und Rechtsfolgen hinsichtlich
der Wertschöpfungskette
1.3.5.Grenznutzenerwägungen
1.3.6.Der Beitrag der Gesetzgebungslehre

2.Außenhandel und Europa

2.1.Europäische Verträge
2.1.1.Kollisionsrecht? Systematische Fragen des
Aufbaus der EU
2.1.2.Historische Entwicklung der EU, Aufgaben

2.2. Zollfreiheit in der EU
2.2.1.Freiheit des grenzüberschreitenden Verkehrs
2.2.2.Abgabenfreiheit
2.2.3.Welche Rechte bestehen bei Grenzübertritt
innerhalb der EU?
2.2.4.Wirtschaftsgemeinschaft Kontinentaleuropa
2.2.5.Beispielsfälle

2.3.Freiheit des grenzüberschreitenden Handels
2.3.1.Beispielsfälle, insbes.Seehandel

2.4.Handel mit Drittländern
2.4.1.Systematik des Handelsverkehrs mit
Drittländern
2.4.2.Beispielsfälle

2.5.Politische und institutionelle Initiativen in der EU
2.5.1.Grundsätzliche Ebene, Statuten der EU
2.5.2.EU-Richtlinien im Handels- und Gesellschafts-
recht, etc.
2.5.3.Linien der aktuellen Debatten

3.Organisationen im internationalen Handel

3.1.Soft Keys und Inco Terms
3.1.1.Incoterms 2020
3.1.2.Abholklausel
3.1.3.Absendeklausel ohne Transport
3.1.4.Absendeklausel mit Transport
3.1.5.Ankunftsklausel

3.2.Gefahrübergang und Haftung

3.3.Internationale Handelskammer(ICC)

3.4.WTO

3.4.1.best practice
3.4.2.KMU

3.5.GATT, GATS, TRIPS


II.Außenwirtschaftsrecht
1.Grundlagen im Außenwirtschaftsgesetz
1.1.Freiheit des Handels
1.2.Bestimmung der Grenzen nach Gesetz
1.3.Verweisungsapparat im Gesetz zu Verbots-
und Einschränkungsgesetzen

2.Einfuhr im Gesetz

3.Ausfuhr im Gesetz

4.Ordnungswidrigkeiten, etc.


III.Zölle und Steuern
1.Grundlagen des Zollwesens
1.1.Staatliches Zollerfassungsverfahren
durch Bundesbehörden
1.2.Zollfreiheit in der EU
1.3.Zollfreiheit bei Freihandelsabkommen

2.Zollamtliche Warenerfassung
2.1.Erfassungsstellen
2.2.Mit Drittlandberührung

3.Zollverfahren
3.1.Durchführung
3.2.Unterschiede im Privatbereich und gewerblich

4.Zollwert
4.1.Wertbestimmung
4.2.Unterschiede nach Produkten

5.Umsatzsteuer im Außenhandel
5.1.EU-Recht
5.2.Sonstiges Finanzrecht
5.3.Doppelbesteuerung?

6.Einfuhrumsatzsteuer

7.Ausfuhren in Drittstaaten


IV.Internationales Privatrecht
1.Internationales Personen- und Gesellschaftsrecht
1.1.Handelsrechtliche Richtlinien der EU
1.2.Umsetzung von EU-Recht in Deutschland
(faktisch, rechtlich)
1.3.Handelsrechtliche Konstituierung von
Rechtsbeziehungen in Drittstaaten
1.4.Gesellschaftsrechtliche Schaffung von
rechtsfähigen Firmen
1.5.Kaufleute i.S. des Handelsrechts

2.Internationales Sachenrecht
2.1.EU
2.2.Drittstaaten


V.Internationales Vertragsrecht

1.UN-Kaufrecht/CIS

2.Europäisches Kollisionsrecht
2.1.Rom I VO
2.2.Rom II VO
2.3.Rom III VO


VI.Internationales Deliktsrecht

1.Produkthaftung
1.1.Anwendungsbereich
1.2.Beispiele

2.Produktfälschung
2.1.Geltungsbereich
2.2.Beispielsfälle


VII.Überblick zur internationalen Rechtsverfolgung
und Schiedsgerichtsbarkeit

1.Vereinbarungen über Rechtsanwendung und Recht
(z.B. Recht des Ortes) in Verträgen
1.1.Beispiele
1.2.Klauseln in Verträgen über Gerichtsstände
1.2.1.Vereinbarung über Abweichung vom gesetzlichen,
internationalen Gerichtsstand
1.2.2.Salvatorische Klausel
1.3.Vereinbarungen in Verträgen über Ausschluß
staatlichen Rechts
1.3.1.Klauseln zu sonstigem Recht(interne AGB)
1.3.2.Wirksamkeit oder Nichtigkeit von solchen
Ausschlußklauseln

2.Schiedsgerichte
2.1.Schiedsgerichte vor staatlichen/internationalen
Gerichten
2.2.Bindung der Schiedssprüche
2.3.Reichweite von Schiedsrecht
2.4.Übernationale Gerichte
2.5.Sonstige Besonderheiten


VIII.Zusammenfassung/Konklusionen


Anhang:Beipielsfälle

I.2.2.5(nachgebildet juracademy.de)
Ein Unternehmen aus England kauft Metallver-
strebungen aus Niedersachsen.Welches Recht
wird angewendet?
Art.1 Abs.1 CISG prüfen.Lit.a ist einschlägig,
weil England Vertragsstaat ist.
Wegen der Anwendung internationaler Regeln
des Privatrechts durch die Rom I-VO könnte
auch Art.1 I lit. b. CISG passen. Das ist so, denn
England ist zwar kein Vertragsstaat der EU mehr, unterliegt aber den Regeln des internationalen
Privatrechts.

I.2.3.1.
Der Verfrachter A ist nicht bereit, dem Empfänger
B das Stückgut gegen Zahlung aus dem Stück-
gutvertrag abzuliefern.Er will gegen Zahlung
einer höheren Summe an einen Dritten verkaufen.
Ist er dazu berechtigt?
Lesen Sie § 494 I S.1 HGB, der bestimmt, daß
der Verfrachter dazu verpflichtet ist.Ein Zurück-
behaltungsrecht existiert nicht.Außerdem gilt
der Grundsatz "Verträge sind geschlossen".
Bei unberechtigtem Weiterverkauf kommen
deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche aus
§ 823 BGB in Betracht, aber auch schuldrechtliche
aus Vertragsrecht.

I.2.4.2.
Die Fa. Z aus Südkorea sendet an den Verbraucher
W in Deutschland per Post eine Ware.
Muß ein Zoll auf diese Zusendung gezahlt werden,
wenn der Wert 100 Euro beträgt?
Nein, gem. Art.23 I VO (EG) Nr.1186/2009 d.
Rates der EU sind Waren mit "geringem Wert"
bei unmittelbarer Zusendung aus einem Drittland
von den Eingangsabgaben befreit.Art 23 II VO(EG)
Nr. 1186/2009 d. Rates der EU bestimmt, daß der
"geringe Wert" 150 Euro beträgt.

VI.1.2.
C kauft eine elektrische Küchenmaschine.Beim
Ausprobieren zuhause fängt das Gerät an, zu glühen
und es tritt Rauch aus.
Schäden entstehen auf dem Ablagebrett und an
einem Handtuch.
Der Hersteller sitzt im außereuropäischen Ausland.
Welches Recht gilt im Verhältnis zu ihm?
Lesen Sie Art.5 Abs.1 a) Rom II-VO.b) kommt nicht
in Betracht;ggfls. c).Nach der Rangfolge der Prüf-
schritte geht die Vorschrift a) vor.

VI.2.2.
Auf einer Homepage "Adidas" finden sich Produkte
mit Preisbezeichnungen und einer online-Kaufmöglich-
keit. S kauft einen Trainingsanzug und erhielt ihn per
Post zugeschickt.Als er das Paket öffnet, stellt er fest,
daß es sich um ein bloß ähnliches mit dem Marken-
zeichen "Nike" versehenes Produkt handelt.Die
Zusendung erfolgt aus dem europäischen Ausland.
Der Absender ist ebenso wie das Impressum unvoll-
ständig.
Mehrere Zusendungen dieser Art sind bereits
beschlagnahmt worden.Wie geht der Rechtsanwalt
des S vor?
Er legt den streitbefangenen Gegenstand bei der
örtlichen Polizei vor und zeigt wegen § 263 StGB an.
Da nur der Anschein erweckt worden ist, daß es
sich um ein Produkt der Weltmarke "Adidas" handelt,
es sich aber in Wirklichkeit um ein minderwertiges
gefälschtes Produkt handelt, das nicht dem Marken-
schutz unterliegt, ist der Kaufvertrag unwirksam,
mindestens anfechtungsfähig(siehe BGB).
Weil kein Schaden und keine wirksame Zahlungs-
forderung entstanden ist, tut der Rechtsanwalt
nichts weiter.

VII.1.1
X kauft bei der Fa. Y in Frankreich Wein.
In den AGB(Allg.Geschäftsbedingungen) ist als
Recht für die Vertragsabwicklung Frankreich
enthalten.
Diese sind Bestandteil des Vertrages.
Die Weine sind von höherer Qualität als bestellt.
Lösung:
Es gilt Art.3 Rom I VO, daß freie Rechtswahl existiert.
Hier die Ausnahme Art.6 Abs. 1 a) Rom I-VO, da es
sich um einen Verbrauchervertrag handelt, also das
Recht des Verbrauchers anzuwenden ist.
Abs.2 sagt zwar, daß freie Rechtswahl zulässig ist,
aber nur dann wenn das ausgewogene Verhältnis
durch vertragliche Einzelbestimmungen zu Lasten
des Verbrauchers nicht gestört würde.Das ist hier
der Fall, weil dem Verbraucher als Einzelkunden
ein Recht zugemutet wird, dessen Anwendung ihm
größere Schwierigkeiten macht als das Recht seines
Landes.Daher findet deutsches Recht Anwendung.
Der Käufer ist zur Rücksendung verpflichtet, es sei
denn er trifft mit dem Verkäufer eine andere Absprache.

Montag, 14. September 2020

BGH v. 28.7.2020, II ZR 20/20; BeckRS 2020, 190/4

Der Entscheidung des BGH und dem Kommentar von Ehr(Homepage NJW) ist zuzustimmen.Es muß eine erneute
Anhörung stattfinden.
Zwei Gründe sind dafür ausschlaggebend.Einmal muß es
sich um entscheidungserhebliche Tatsachen handeln.Wenn
schon aus rechtlichen Gründen die Entscheidung gestützt
wird, dann kann dies unterlassen bleiben.Außerdem muß
das Gericht der Vorinstanz angehört haben, sei es bloß
informatorisch oder im Rahmen einer sonstigen Anhörung.

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