Kommentar zu :Hadrowicz, Natural Restitution in a Comparative Legal Perspective.An Underappreciated Remedy or an Unnecessary Relict?, aus:Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 88.Jahrgang 2024 2.Heft ; S.278(c; von Rechtsanwältin Dr.V.Slupik)
Die Verfasserin stellt in rechtsvergleichender Sicht das
Szenario der Schadensbegleichung mit Blick auf die Form
dar, also den Ausgleichs- und Ersatzgedanken.
Personen -, Sach - und immaterielle Schäden müssen
behoben werden("full compensation", p.302), der
Schaden muß sachlich ausgeglichen sein oder dessen
Geldwert ersetzt werden.
Weswegen wird eher in Geld, Geldwert beglichen, aber
seltener im Sachwert, also Naturalrestitution? Das ist
wohl, nach der vorliegenden Studie, in allen untersuchten
Ländern so.
Nach deutschem Recht ist die Naturalrestitution, d.h.
der Zustand ist wiederzustellen, bevor das schädigende
Ereignis eintrat, in § 249 Abs.1 BGB geregelt.Erst Abs.2
gestattet "to opt", also ein Wahlrecht d.Geschaedigten
zwischen Wiederherstellung und Wertersatz in Geld.
Der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger kann
zunächst immer auf "to restore the status quo ante"
(p.282 n.9)bestehen.Der "Ersatzgedanke"(p.296 n.27)
ist tragend.
Nach der systematischen Auslegung ist Abs.2 nach-
rangig, Abs.1 ist quasi Obersatz in § 249 BGB.
Die Wahlmöglichkeit hat praktische Gründe.
Zunächst die Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit
(Tod, Nichtersetzbarkeit bei Körperschäden, Sach,-
schäden bei Einzelstücken, Untergang, usw.).
"To repair him or herself"(p.303), Vor- und Nachteils-
ausgleich, merkantiler Minderwert, Surplusgedanke
(p.304) sind im gerichtlichen Verfahren, auch
vorgerichtlich, eher Komplikationen für einen
einzelnen Vergleichsvorschlag durch das Gericht
oder zwischen den anwaltlich vertretenen
Parteien.
Auch die Berechenbarkeit mit Blick auf den Zeit-
punkt ist nicht immer leicht.
Allerdings ist wegen der häufigen Überformung
des Alltagslebens mit Versicherungsverhältnissen
und versicherungsrechtlichen Bindungen ein
hohes Maß an praktischen Erfahrungen mit
"choice new for old"(p.304) vorhanden.
Sozusagen ist jeder Schaden berechenbar.
Abs.1 soll verhindern, daß der Geschädigte
nicht zu seinem Recht kommt.Gerade mit
Blick auf die Tatbestände der unerlaubten
Handlung ( § 832 ff BGB) scheint dies hoch
plausibel.Der "Wegkauf" eines Schadens
entspricht keineswegs immer den Interessen
des Geschädigten.Aber auch das Risiko des
"Anvertrauens an den Schädiger", der bei
der Naturalrestitution selbst beauftragt
wird oder handelt, ist ein Gesichtspunkt.
Entscheiden dürfte sein, daß Geldersatz
eine spätere Reparatur nicht hindert, während
das Umgekehrte eine Geldzahlung ausschließt
(Siehe zum Problem auch: Domej, Gutachten A,
74.DJT 2024, A 107, die von "Verhaltenssteuerung"
spricht).
Szenario der Schadensbegleichung mit Blick auf die Form
dar, also den Ausgleichs- und Ersatzgedanken.
Personen -, Sach - und immaterielle Schäden müssen
behoben werden("full compensation", p.302), der
Schaden muß sachlich ausgeglichen sein oder dessen
Geldwert ersetzt werden.
Weswegen wird eher in Geld, Geldwert beglichen, aber
seltener im Sachwert, also Naturalrestitution? Das ist
wohl, nach der vorliegenden Studie, in allen untersuchten
Ländern so.
Nach deutschem Recht ist die Naturalrestitution, d.h.
der Zustand ist wiederzustellen, bevor das schädigende
Ereignis eintrat, in § 249 Abs.1 BGB geregelt.Erst Abs.2
gestattet "to opt", also ein Wahlrecht d.Geschaedigten
zwischen Wiederherstellung und Wertersatz in Geld.
Der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger kann
zunächst immer auf "to restore the status quo ante"
(p.282 n.9)bestehen.Der "Ersatzgedanke"(p.296 n.27)
ist tragend.
Nach der systematischen Auslegung ist Abs.2 nach-
rangig, Abs.1 ist quasi Obersatz in § 249 BGB.
Die Wahlmöglichkeit hat praktische Gründe.
Zunächst die Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit
(Tod, Nichtersetzbarkeit bei Körperschäden, Sach,-
schäden bei Einzelstücken, Untergang, usw.).
"To repair him or herself"(p.303), Vor- und Nachteils-
ausgleich, merkantiler Minderwert, Surplusgedanke
(p.304) sind im gerichtlichen Verfahren, auch
vorgerichtlich, eher Komplikationen für einen
einzelnen Vergleichsvorschlag durch das Gericht
oder zwischen den anwaltlich vertretenen
Parteien.
Auch die Berechenbarkeit mit Blick auf den Zeit-
punkt ist nicht immer leicht.
Allerdings ist wegen der häufigen Überformung
des Alltagslebens mit Versicherungsverhältnissen
und versicherungsrechtlichen Bindungen ein
hohes Maß an praktischen Erfahrungen mit
"choice new for old"(p.304) vorhanden.
Sozusagen ist jeder Schaden berechenbar.
Abs.1 soll verhindern, daß der Geschädigte
nicht zu seinem Recht kommt.Gerade mit
Blick auf die Tatbestände der unerlaubten
Handlung ( § 832 ff BGB) scheint dies hoch
plausibel.Der "Wegkauf" eines Schadens
entspricht keineswegs immer den Interessen
des Geschädigten.Aber auch das Risiko des
"Anvertrauens an den Schädiger", der bei
der Naturalrestitution selbst beauftragt
wird oder handelt, ist ein Gesichtspunkt.
Entscheiden dürfte sein, daß Geldersatz
eine spätere Reparatur nicht hindert, während
das Umgekehrte eine Geldzahlung ausschließt
(Siehe zum Problem auch: Domej, Gutachten A,
74.DJT 2024, A 107, die von "Verhaltenssteuerung"
spricht).
ic - 18. Sep, 18:35