BGH v.27.10.2022 IZR 141/21 Zulässigkeit der offenen Teilklage(Kommentar v. Dr.Vera Slupik(c))
Der Entscheidung des BGH und dem Kommentar von
Elzer(Beck-aktuell v.6.XII.2022) ist zuzustimmen. Die
Höhe der Vertragsstrafe, wenn sie festgesetzt oder
anerkannt wird, ist dem materiellen Zivilrecht zuzu-
ordnen, während das Einklagen des Teilbetrages
ausschließlich Teil des Prozeßrechts ist.
Die offene Teilklage wird richtigerweise aus den §§ 253 I,
II, § 263 I § 308 I 1, § 322 I ZPO abgeleitet. Anders als
die Feststellungsklage ermöglicht sie dem Kläger auch
die Vollstreckung eines Teils des Anspruchs, denn die
erstere entscheidet nur über diesen selbst. Bei der
Teilklage ist vom Urteil aber auch der Teilbetrag um-
faßt. Sie soll daher nicht nur der Vollstreckbarkeit
des Teilanspruchs dienen, sondern auch den Beklagen
zur Zahlung des Restanspruchs animieren, da dies
für ihn im Ergebnis günstiger ist.
Daß die Teilklage auch für den Kläger kostengünstiger
ist, erhöht den Zugang zum Recht für die Rechtssuchen-
den. Dies begrüßt die Rechtsordnung.
Elzer(Beck-aktuell v.6.XII.2022) ist zuzustimmen. Die
Höhe der Vertragsstrafe, wenn sie festgesetzt oder
anerkannt wird, ist dem materiellen Zivilrecht zuzu-
ordnen, während das Einklagen des Teilbetrages
ausschließlich Teil des Prozeßrechts ist.
Die offene Teilklage wird richtigerweise aus den §§ 253 I,
II, § 263 I § 308 I 1, § 322 I ZPO abgeleitet. Anders als
die Feststellungsklage ermöglicht sie dem Kläger auch
die Vollstreckung eines Teils des Anspruchs, denn die
erstere entscheidet nur über diesen selbst. Bei der
Teilklage ist vom Urteil aber auch der Teilbetrag um-
faßt. Sie soll daher nicht nur der Vollstreckbarkeit
des Teilanspruchs dienen, sondern auch den Beklagen
zur Zahlung des Restanspruchs animieren, da dies
für ihn im Ergebnis günstiger ist.
Daß die Teilklage auch für den Kläger kostengünstiger
ist, erhöht den Zugang zum Recht für die Rechtssuchen-
den. Dies begrüßt die Rechtsordnung.
ic - 28. Dez, 15:27