BGH, Beschluß v. 9.11.2023 I ZB 32/23 Rechtsmittel gegen Geheimhaltungsverpflichtung im selbständigen Beweisverfahren(Dr.Vera Slupik (c))
Auch das selbständige Beweisverfahren fällt unter die
Geheimnisstreitsachen nach dem Schutz von Geschäfts-
geheimnissen nach dem gleichnamigen Gesetz. Zwar
verbietet § 20 Abs. 5 S.4 GschGehG die Anfechtung ohne
ein Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem Haupt-
verfahren. Das selbständige Beweisverfahren dient
aber gerade der Klärung einer streitigen Beweislage.
Wird darin entschieden, erübrigt sich ggfls. ein
Hauptverfahren. Daher begründet der BGH die Zulässig-
keit gegen eine dort ergangene Anordnung mit der
isolierten Anfechtungsklage vorzugehen mit der Prozeßökonomie, also der Chance eine weitere Klage zu vermeiden.
Dies widerspricht zwar dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 S.4
GschGehG, ist aber eine echte teleologische Reduktion.
Dem ist ohne weiteres zuzustimmen.
Geheimnisstreitsachen nach dem Schutz von Geschäfts-
geheimnissen nach dem gleichnamigen Gesetz. Zwar
verbietet § 20 Abs. 5 S.4 GschGehG die Anfechtung ohne
ein Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem Haupt-
verfahren. Das selbständige Beweisverfahren dient
aber gerade der Klärung einer streitigen Beweislage.
Wird darin entschieden, erübrigt sich ggfls. ein
Hauptverfahren. Daher begründet der BGH die Zulässig-
keit gegen eine dort ergangene Anordnung mit der
isolierten Anfechtungsklage vorzugehen mit der Prozeßökonomie, also der Chance eine weitere Klage zu vermeiden.
Dies widerspricht zwar dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 S.4
GschGehG, ist aber eine echte teleologische Reduktion.
Dem ist ohne weiteres zuzustimmen.
ic - 2. Jan, 00:40