BGH, v. 7.4.2022(I ZR 143/19)"Knuspermüsli"

Im vorliegenden Fall ging es um die streitige Antwort auf die Frage, ob die "Nährmittelinformation", die auf der Vorder-
seite der Verpackung des Produkts steht, gegen die
LebensmittelinformationsVO verstößt mit der Folge, daß
Unterlassungsklage nach UWG rechtens ist.
Das Gericht hat entschieden, daß der Antrag der klage-
befugten Verbraucherzentrale durchgreift.Danach liegt
durch Vorenthalten der Information des Brennwerts bezogen
auf 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs
ein Verstoß gegen § 5 a Abs. 2 und 4 UWG vor.Das ergibt
sich aus Art. 33 Abs.2 Unterabsatz 2 LMV i.V.m. Art. 33
Abs.3 LMV.
Die Entscheidung ist nicht zu beanstanden.Sie entspricht
dem Wortlaut des Gesetzes voll, der Richtlinienumsetzung und der Auffassung des EuGH.
Anders sieht es mit der Entscheidung zur Aufbrauchfrist aus.
Der Beklage konnte nicht mit dieser Entscheidung rechnen, weil die Sache im Instanzenzug nicht einheitlich entschieden, sondern streitig war. Grundsätzlich durfte er
sich bis zur Ententscheidung an die Behörde halten, die
maßgeblich ist, aber nicht beanstandet hatte.Ein Eilfall
lag nicht vor, jedenfalls wurde im Verfahren kein solcher
Antrag gestellt.

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