Sonntag, 10. April 2022

Glückspiel in Italien(EuGHNJW 15/2022)(Schlussanträge v. 7.4.2022)( Kommentar v. Dr.Vera Slupik (c))

Der EuGH rechtfertigt die Verringerung der Rentabilität
der Glückspieltätigkeit durch staatliches Gesetz unter Berufung auf die Schlussanträge mit sozialen Gründen,
Verringerung der "Spielsucht", illegalen Spielen und so mit einem Allgemeininteresse, das eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienst-
leistungsverkehrs rechtfertige.
Die Argumentation trägt in keiner Weise.Erstens hätte es
in der Zeit zwischen 2013 und 2015, also der Kon-
zessionserteilung und der Provisionskürzung, zu dieser Entwicklung gekommen sein müssen, da nur dies die Kürzung rechtfertigen würde.Diese Kausalität ist nicht vorgetragen und nachgewissen.
Auch die Häufung der "Spielsucht" in der Unterschicht ist nicht bewiesen, ebenso wie die im Vergleich zu anderen Wirtschafts- und Unterhaltungsbereichen
höhere Illegalität.Ob die Kürzung der Provisionen zu
einer Verringerung der Spieltätigkeit führt,
ist ebenfalls bloße Alltagstheorie.
Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr
sind hohe Werte, die auch nach deutschem Verfassungs-
recht abgesichert sind und jede Einschränkung bedarf
gewichtiger Gründe.

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