Besprechung v.BGH, Urt.v.13.11.2025 - IX ZR 127/24(Wirecard),Endurteil des BGH
Der Wirecardskandal wird auf eine durch die Finanzdienst-
leistungsbranche absichtlich herbeigeführte Finanzschwäche des Unternehmens im Zusammenspiel mit falschen unternehmerischen Entscheidungen des Leitungspersonals zurückgeführt. Das ist leider sicherlich richtig.
Eine der Entscheidungen, die die juristische Bewältigung
der Vorkommnisse bewältigen soll, ist dieses Urteil v. 13.11.2025, wo entschieden wurde, daß die von Aktionären der Wirecard AG angemeldeten
Ansprüche keine einfachen Insolvenzforderungen
zur Insolvenztabelle sind und daher nicht vorrangig
befriedigt werden, was Ziel der Anträge war.
Die Nachrangigkeit der kapitalmarktrechtlichen Forderung
wird konsequent aus der unternehmerähnlichen Stellung
des Aktionärs abgeleitet. Abstrakt und theoretisch ist
das richtig, trifft aber bei vielen Kleinaktionären und
Streubesitz auf der einen Seite und hoher Aktienbe-
teiligung, Depotstimmrecht und Vertretung großer
Aktionärsbeteiligungen durch die Banken prakisch nur
sehr bedingt zu. Auf der Aktionärsversammlung ent-
scheiden nicht die Kleinaktionäre per Mehrheit, sondern
häufig die zuletzt genannten Banken und Großaktionäre.
Wer in den Vorstand und Aufsichtsrat kommt, wer
leitender Manager mit Entscheidungsbefugnissen
wird, entscheiden diese.
Der Kleinaktionär, insgesamt der Streubesitz benutzt
die Aktie häufig nur zum Zwecke der Vermögensbildung.
Weder kann er, noch will er unternehmerisch Einfluß
nehmen. Daher ist seine Stellung praktisch derjenigen
eines einfachen Insolvenzforderungsinhabers, z.B.
eines Handwerkers, ohne weiteres vergleichbar, wenn
er auch auf der anderen Seite haftet.
Besonders deutlich wird das bei einem Fall wie dem
Wirecardskandal, bei dem das Management im Verdacht
steht, bankrechtlich fatal und sogar strafrechtlich ge-
handelt zu haben.
Gerade bei nachgewiesenen Verfehlungen der Leitung
und einem undurchsichtigen Verhalten anderer
Beteiligter, die aus Gründen handelten, die dem Publikum nicht offen liegen, trifft das volle Risiko den Streubesitz,
der praktisch in einer ähnlichen Stellung ist, wie der
sonst einfache Insolvenzgläubiger. Dabei kann es
grundsätzlich nicht bleiben.
leistungsbranche absichtlich herbeigeführte Finanzschwäche des Unternehmens im Zusammenspiel mit falschen unternehmerischen Entscheidungen des Leitungspersonals zurückgeführt. Das ist leider sicherlich richtig.
Eine der Entscheidungen, die die juristische Bewältigung
der Vorkommnisse bewältigen soll, ist dieses Urteil v. 13.11.2025, wo entschieden wurde, daß die von Aktionären der Wirecard AG angemeldeten
Ansprüche keine einfachen Insolvenzforderungen
zur Insolvenztabelle sind und daher nicht vorrangig
befriedigt werden, was Ziel der Anträge war.
Die Nachrangigkeit der kapitalmarktrechtlichen Forderung
wird konsequent aus der unternehmerähnlichen Stellung
des Aktionärs abgeleitet. Abstrakt und theoretisch ist
das richtig, trifft aber bei vielen Kleinaktionären und
Streubesitz auf der einen Seite und hoher Aktienbe-
teiligung, Depotstimmrecht und Vertretung großer
Aktionärsbeteiligungen durch die Banken prakisch nur
sehr bedingt zu. Auf der Aktionärsversammlung ent-
scheiden nicht die Kleinaktionäre per Mehrheit, sondern
häufig die zuletzt genannten Banken und Großaktionäre.
Wer in den Vorstand und Aufsichtsrat kommt, wer
leitender Manager mit Entscheidungsbefugnissen
wird, entscheiden diese.
Der Kleinaktionär, insgesamt der Streubesitz benutzt
die Aktie häufig nur zum Zwecke der Vermögensbildung.
Weder kann er, noch will er unternehmerisch Einfluß
nehmen. Daher ist seine Stellung praktisch derjenigen
eines einfachen Insolvenzforderungsinhabers, z.B.
eines Handwerkers, ohne weiteres vergleichbar, wenn
er auch auf der anderen Seite haftet.
Besonders deutlich wird das bei einem Fall wie dem
Wirecardskandal, bei dem das Management im Verdacht
steht, bankrechtlich fatal und sogar strafrechtlich ge-
handelt zu haben.
Gerade bei nachgewiesenen Verfehlungen der Leitung
und einem undurchsichtigen Verhalten anderer
Beteiligter, die aus Gründen handelten, die dem Publikum nicht offen liegen, trifft das volle Risiko den Streubesitz,
der praktisch in einer ähnlichen Stellung ist, wie der
sonst einfache Insolvenzgläubiger. Dabei kann es
grundsätzlich nicht bleiben.
ic - 20. Dez, 11:25