BGH, Beschluß v.11.6.2024- X ZB 5/11"Künstl. Intelligenz kann keine Erfinderin sein"(Rechtsanwältin Dr.Vera Slupik(c))
Rechtsfrage ist, die auch dem Europäischen Patentamt,
in den USA, in England und Australien vorlag, ob eine
KI Erfinderin i.S.d. § 37 Abs.1 PatG sein kann.
Nein, es kann nur eine natürliche Person(oder mehrere)
sein. Nur diese ist fähig, Trägerin von solchen Rechten
zu sein, also schöpferisch tätig, eben erfinden.
Es spielt keine Rolle, daß KI verwendet wird, wie der
Wortlaut von § 37 PatG belegt.
In diesem entschiedenen Fall hatte Stefan Thaler, der Anmelder und KI-Entwickler ist, durch Verwendung
von KI-Software eine Flasche geschaffen, die gut anfaß-
bar ist und die Flüssigkeit thermisch isoliert.
Es geht allein um die Frage, ob die KI-DABUS als
Erfinderin in Betracht kommt oder jedenfalls als
Miterfinderin. Das wurde zurecht abgelehnt.
Erst dem Hilfsantrag wurde stattgegeben, daß der
Anmelder als Erfinder die KI veranlaßt hat, die
"Erfindung zu generieren". Für den Antrag des § 37 I
PatG spielt das keine Rolle, weil der Erfinderbegriff
nicht tangiert ist.
Abs.1 S.2 belegt, daß der Abs.1 formell-rechtlich
zu verstehen ist, weil das Amt die Richtigkeit der
Angaben nicht überprüft.
Wird der Zusatz mit beantragt, hat das explizit zu
geschehen. Ohne den Zusatz ist er aber auch zulässig,
weil es dafür nach § 37 PatG nur auf die Benennung
einer natürlichen Person ankommt.
Gerade das deutsche Patentrecht gewichtet das
Geistige individualrechtlich als Teil des Menschen
ebenso stark wie das Urheberrecht.
Zweifellos ist der Entscheidung in allen Teilen
zuzustimmen.
in den USA, in England und Australien vorlag, ob eine
KI Erfinderin i.S.d. § 37 Abs.1 PatG sein kann.
Nein, es kann nur eine natürliche Person(oder mehrere)
sein. Nur diese ist fähig, Trägerin von solchen Rechten
zu sein, also schöpferisch tätig, eben erfinden.
Es spielt keine Rolle, daß KI verwendet wird, wie der
Wortlaut von § 37 PatG belegt.
In diesem entschiedenen Fall hatte Stefan Thaler, der Anmelder und KI-Entwickler ist, durch Verwendung
von KI-Software eine Flasche geschaffen, die gut anfaß-
bar ist und die Flüssigkeit thermisch isoliert.
Es geht allein um die Frage, ob die KI-DABUS als
Erfinderin in Betracht kommt oder jedenfalls als
Miterfinderin. Das wurde zurecht abgelehnt.
Erst dem Hilfsantrag wurde stattgegeben, daß der
Anmelder als Erfinder die KI veranlaßt hat, die
"Erfindung zu generieren". Für den Antrag des § 37 I
PatG spielt das keine Rolle, weil der Erfinderbegriff
nicht tangiert ist.
Abs.1 S.2 belegt, daß der Abs.1 formell-rechtlich
zu verstehen ist, weil das Amt die Richtigkeit der
Angaben nicht überprüft.
Wird der Zusatz mit beantragt, hat das explizit zu
geschehen. Ohne den Zusatz ist er aber auch zulässig,
weil es dafür nach § 37 PatG nur auf die Benennung
einer natürlichen Person ankommt.
Gerade das deutsche Patentrecht gewichtet das
Geistige individualrechtlich als Teil des Menschen
ebenso stark wie das Urheberrecht.
Zweifellos ist der Entscheidung in allen Teilen
zuzustimmen.
ic - 4. Aug, 12:28