Sonntag, 14. März 2021

Außenhandelsrecht (Vorlesung im Modul "Rechtliche Rahmenbedingungen für Supply-Chain-Prozesse")WS 2021 v. Dr.Vera Slupik, ( c )

G l i e d e r u n g

I.Grundlagen
1.Außenhandel und Handelspolitik

1.1.Geschichte des Außenhandels und seiner rechtlichen
Verfaßtheit
1.1.2.Lex mercatoria
1.1.3.§ 356 HGB; § 347 HGB
1.1.4.Allgemeine Handelsbräuche CISG
1.1.5.Kodifikation und rechtsdogmatische Seite
1.1.6.UN-Kaufrecht
1.1.7.Grundgesetz und wirtschaftspolitische
Neutralität des Grundgesetzes
1.1.8.Entscheidung für die Marktwirtschaft

1.2.Außenwirtschaftsgesetz
1.2.1.Text und Ausrichtung
1.2.2.Kommentierung und Einordnung durch BMBW
1.2.3.Grundsätzliche Freiheit des Außenhandels
1.2.4.Konkretisierung von Art.14 GG und allgemeine
Handelsfreiheit des Art.2 GG
1.2.5.Soziale Marktwirtschaft und Ausnahmen von
der Handelsfreiheit
1.2.6.Magisches Viereck des Stabilisierungsgesetzes
1.2.7.Weitere volkswirtschaftliche Gesichtspunkte

1.3.Debatte um das Lieferkettengesetz
1.3.1.Einführung in die Problematik
1.3.2.Betriebswirtschaftliche Erwägungen
(Einzelwirtschaftliche Sichtweise)
1.3.3.Rechnungswesen, insbesondere Preisbildung
bei Produkten
1.3.4.Haftungsfragen und Rechtsfolgen hinsichtlich
der Wertschöpfungskette
1.3.5.Grenznutzenerwägungen
1.3.6.Der Beitrag der Gesetzgebungslehre

2.Außenhandel und Europa

2.1.Europäische Verträge
2.1.1.Kollisionsrecht? Systematische Fragen des
Aufbaus der EU
2.1.2.Historische Entwicklung der EU, Aufgaben

2.2. Zollfreiheit in der EU
2.2.1.Freiheit des grenzüberschreitenden Verkehrs
2.2.2.Abgabenfreiheit
2.2.3.Welche Rechte bestehen bei Grenzübertritt
innerhalb der EU?
2.2.4.Wirtschaftsgemeinschaft Kontinentaleuropa
2.2.5.Beispielsfälle

2.3.Freiheit des grenzüberschreitenden Handels
2.3.1.Beispielsfälle, insbes.Seehandel

2.4.Handel mit Drittländern
2.4.1.Systematik des Handelsverkehrs mit
Drittländern
2.4.2.Beispielsfälle

2.5.Politische und institutionelle Initiativen in der EU
2.5.1.Grundsätzliche Ebene, Statuten der EU
2.5.2.EU-Richtlinien im Handels- und Gesellschafts-
recht, etc.
2.5.3.Linien der aktuellen Debatten

3.Organisationen im internationalen Handel

3.1.Soft Keys und Inco Terms
3.1.1.Incoterms 2020
3.1.2.Abholklausel
3.1.3.Absendeklausel ohne Transport
3.1.4.Absendeklausel mit Transport
3.1.5.Ankunftsklausel

3.2.Gefahrübergang und Haftung

3.3.Internationale Handelskammer(ICC)

3.4.WTO

3.4.1.best practice
3.4.2.KMU

3.5.GATT, GATS, TRIPS


II.Außenwirtschaftsrecht
1.Grundlagen im Außenwirtschaftsgesetz
1.1.Freiheit des Handels
1.2.Bestimmung der Grenzen nach Gesetz
1.3.Verweisungsapparat im Gesetz zu Verbots-
und Einschränkungsgesetzen

2.Einfuhr im Gesetz

3.Ausfuhr im Gesetz

4.Ordnungswidrigkeiten, etc.


III.Zölle und Steuern
1.Grundlagen des Zollwesens
1.1.Staatliches Zollerfassungsverfahren
durch Bundesbehörden
1.2.Zollfreiheit in der EU
1.3.Zollfreiheit bei Freihandelsabkommen

2.Zollamtliche Warenerfassung
2.1.Erfassungsstellen
2.2.Mit Drittlandberührung

3.Zollverfahren
3.1.Durchführung
3.2.Unterschiede im Privatbereich und gewerblich

4.Zollwert
4.1.Wertbestimmung
4.2.Unterschiede nach Produkten

5.Umsatzsteuer im Außenhandel
5.1.EU-Recht
5.2.Sonstiges Finanzrecht
5.3.Doppelbesteuerung?

6.Einfuhrumsatzsteuer

7.Ausfuhren in Drittstaaten


IV.Internationales Privatrecht
1.Internationales Personen- und Gesellschaftsrecht
1.1.Handelsrechtliche Richtlinien der EU
1.2.Umsetzung von EU-Recht in Deutschland
(faktisch, rechtlich)
1.3.Handelsrechtliche Konstituierung von
Rechtsbeziehungen in Drittstaaten
1.4.Gesellschaftsrechtliche Schaffung von
rechtsfähigen Firmen
1.5.Kaufleute i.S. des Handelsrechts

2.Internationales Sachenrecht
2.1.EU
2.2.Drittstaaten


V.Internationales Vertragsrecht

1.UN-Kaufrecht/CIS

2.Europäisches Kollisionsrecht
2.1.Rom I VO
2.2.Rom II VO
2.3.Rom III VO


VI.Internationales Deliktsrecht

1.Produkthaftung
1.1.Anwendungsbereich
1.2.Beispiele

2.Produktfälschung
2.1.Geltungsbereich
2.2.Beispielsfälle


VII.Überblick zur internationalen Rechtsverfolgung
und Schiedsgerichtsbarkeit

1.Vereinbarungen über Rechtsanwendung und Recht
(z.B. Recht des Ortes) in Verträgen
1.1.Beispiele
1.2.Klauseln in Verträgen über Gerichtsstände
1.2.1.Vereinbarung über Abweichung vom gesetzlichen,
internationalen Gerichtsstand
1.2.2.Salvatorische Klausel
1.3.Vereinbarungen in Verträgen über Ausschluß
staatlichen Rechts
1.3.1.Klauseln zu sonstigem Recht(interne AGB)
1.3.2.Wirksamkeit oder Nichtigkeit von solchen
Ausschlußklauseln

2.Schiedsgerichte
2.1.Schiedsgerichte vor staatlichen/internationalen
Gerichten
2.2.Bindung der Schiedssprüche
2.3.Reichweite von Schiedsrecht
2.4.Übernationale Gerichte
2.5.Sonstige Besonderheiten


VIII.Zusammenfassung/Konklusionen


Anhang:Beipielsfälle

I.2.2.5(nachgebildet juracademy.de)
Ein Unternehmen aus England kauft Metallver-
strebungen aus Niedersachsen.Welches Recht
wird angewendet?
Art.1 Abs.1 CISG prüfen.Lit.a ist einschlägig,
weil England Vertragsstaat ist.
Wegen der Anwendung internationaler Regeln
des Privatrechts durch die Rom I-VO könnte
auch Art.1 I lit. b. CISG passen. Das ist so, denn
England ist zwar kein Vertragsstaat der EU mehr, unterliegt aber den Regeln des internationalen
Privatrechts.

I.2.3.1.
Der Verfrachter A ist nicht bereit, dem Empfänger
B das Stückgut gegen Zahlung aus dem Stück-
gutvertrag abzuliefern.Er will gegen Zahlung
einer höheren Summe an einen Dritten verkaufen.
Ist er dazu berechtigt?
Lesen Sie § 494 I S.1 HGB, der bestimmt, daß
der Verfrachter dazu verpflichtet ist.Ein Zurück-
behaltungsrecht existiert nicht.Außerdem gilt
der Grundsatz "Verträge sind geschlossen".
Bei unberechtigtem Weiterverkauf kommen
deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche aus
§ 823 BGB in Betracht, aber auch schuldrechtliche
aus Vertragsrecht.

I.2.4.2.
Die Fa. Z aus Südkorea sendet an den Verbraucher
W in Deutschland per Post eine Ware.
Muß ein Zoll auf diese Zusendung gezahlt werden,
wenn der Wert 100 Euro beträgt?
Nein, gem. Art.23 I VO (EG) Nr.1186/2009 d.
Rates der EU sind Waren mit "geringem Wert"
bei unmittelbarer Zusendung aus einem Drittland
von den Eingangsabgaben befreit.Art 23 II VO(EG)
Nr. 1186/2009 d. Rates der EU bestimmt, daß der
"geringe Wert" 150 Euro beträgt.

VI.1.2.
C kauft eine elektrische Küchenmaschine.Beim
Ausprobieren zuhause fängt das Gerät an, zu glühen
und es tritt Rauch aus.
Schäden entstehen auf dem Ablagebrett und an
einem Handtuch.
Der Hersteller sitzt im außereuropäischen Ausland.
Welches Recht gilt im Verhältnis zu ihm?
Lesen Sie Art.5 Abs.1 a) Rom II-VO.b) kommt nicht
in Betracht;ggfls. c).Nach der Rangfolge der Prüf-
schritte geht die Vorschrift a) vor.

VI.2.2.
Auf einer Homepage "Adidas" finden sich Produkte
mit Preisbezeichnungen und einer online-Kaufmöglich-
keit. S kauft einen Trainingsanzug und erhielt ihn per
Post zugeschickt.Als er das Paket öffnet, stellt er fest,
daß es sich um ein bloß ähnliches mit dem Marken-
zeichen "Nike" versehenes Produkt handelt.Die
Zusendung erfolgt aus dem europäischen Ausland.
Der Absender ist ebenso wie das Impressum unvoll-
ständig.
Mehrere Zusendungen dieser Art sind bereits
beschlagnahmt worden.Wie geht der Rechtsanwalt
des S vor?
Er legt den streitbefangenen Gegenstand bei der
örtlichen Polizei vor und zeigt wegen § 263 StGB an.
Da nur der Anschein erweckt worden ist, daß es
sich um ein Produkt der Weltmarke "Adidas" handelt,
es sich aber in Wirklichkeit um ein minderwertiges
gefälschtes Produkt handelt, das nicht dem Marken-
schutz unterliegt, ist der Kaufvertrag unwirksam,
mindestens anfechtungsfähig(siehe BGB).
Weil kein Schaden und keine wirksame Zahlungs-
forderung entstanden ist, tut der Rechtsanwalt
nichts weiter.

VII.1.1
X kauft bei der Fa. Y in Frankreich Wein.
In den AGB(Allg.Geschäftsbedingungen) ist als
Recht für die Vertragsabwicklung Frankreich
enthalten.
Diese sind Bestandteil des Vertrages.
Die Weine sind von höherer Qualität als bestellt.
Lösung:
Es gilt Art.3 Rom I VO, daß freie Rechtswahl existiert.
Hier die Ausnahme Art.6 Abs. 1 a) Rom I-VO, da es
sich um einen Verbrauchervertrag handelt, also das
Recht des Verbrauchers anzuwenden ist.
Abs.2 sagt zwar, daß freie Rechtswahl zulässig ist,
aber nur dann wenn das ausgewogene Verhältnis
durch vertragliche Einzelbestimmungen zu Lasten
des Verbrauchers nicht gestört würde.Das ist hier
der Fall, weil dem Verbraucher als Einzelkunden
ein Recht zugemutet wird, dessen Anwendung ihm
größere Schwierigkeiten macht als das Recht seines
Landes.Daher findet deutsches Recht Anwendung.
Der Käufer ist zur Rücksendung verpflichtet, es sei
denn er trifft mit dem Verkäufer eine andere Absprache.

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