BGH v. 28.7.2020, II ZR 20/20; BeckRS 2020, 190/4
Der Entscheidung des BGH und dem Kommentar von Ehr(Homepage NJW) ist zuzustimmen.Es muß eine erneute
Anhörung stattfinden.
Zwei Gründe sind dafür ausschlaggebend.Einmal muß es
sich um entscheidungserhebliche Tatsachen handeln.Wenn
schon aus rechtlichen Gründen die Entscheidung gestützt
wird, dann kann dies unterlassen bleiben.Außerdem muß
das Gericht der Vorinstanz angehört haben, sei es bloß
informatorisch oder im Rahmen einer sonstigen Anhörung.
Anhörung stattfinden.
Zwei Gründe sind dafür ausschlaggebend.Einmal muß es
sich um entscheidungserhebliche Tatsachen handeln.Wenn
schon aus rechtlichen Gründen die Entscheidung gestützt
wird, dann kann dies unterlassen bleiben.Außerdem muß
das Gericht der Vorinstanz angehört haben, sei es bloß
informatorisch oder im Rahmen einer sonstigen Anhörung.
ic - 14. Sep, 14:45