Kommentar zu: OLG Bremen v. 22.10.2024 - 5 UF 72/24 - "Zulässigkeit einer Beschwerde gegen zweites Versäumnisurteil"
Das Oberlandesgericht Bremen hält die Beschwerde gegen
ein zweites Versäumnisurteil für nicht statthaft, wenn nicht ein "schlüssiger Vortrag" zu "ausreichenden Bemühungen um Terminverlegung oder Vertretung im Termin "dargelegt sind.
Der Meinung des OLG ist nicht zu folgen. Der Kläger, der
vertretungsverpflichtet wird, ist so vom Recht gleich dreimal sanktioniert worden. Wegen des Anwaltzwangs muß er sich vertreten lassen und hat - streng genommen - keinen Einfluß auf den Vortrag vor Gericht. Das ist gesetzliches Recht.
Ihm wird der Vortrag des Anwalts zugerechnet und bei
abschlägiger Entscheidung unterliegt er und muß die Kosten tragen.
Das OLG Bremen meint auch, daß ein unzureichender Vortrag im Tatsachenbereich offenbar nicht nachfrage-
fähig ist, also das Gericht nicht um Klarstellung bitten
muß. Wo kein Anwaltszwang herrscht, ist diese Ver-
pflichtung zwar stärker, weil man vom Bürger keine
stärkeren Rechtskenntnisse erwarten kann. Aber in dem
entschiedenen Fall wird der Kläger gleich zum dritten
Mal bestraft.
Wenn die Beschwerde so abgelehnt wird, ist dem
Kläger der ganze Rechtszug abgeschnitten, ohne daß
er auch nur den internen Rechtsschutz einer Klärung
des Sachverhalts durch das Gericht genießt.Schließ-
lich liegt die Versäumnis in der Person seines Rechts-
anwalts, der immerhin ein Organ der Rechtspflege ist.
Das ist falsch.
ein zweites Versäumnisurteil für nicht statthaft, wenn nicht ein "schlüssiger Vortrag" zu "ausreichenden Bemühungen um Terminverlegung oder Vertretung im Termin "dargelegt sind.
Der Meinung des OLG ist nicht zu folgen. Der Kläger, der
vertretungsverpflichtet wird, ist so vom Recht gleich dreimal sanktioniert worden. Wegen des Anwaltzwangs muß er sich vertreten lassen und hat - streng genommen - keinen Einfluß auf den Vortrag vor Gericht. Das ist gesetzliches Recht.
Ihm wird der Vortrag des Anwalts zugerechnet und bei
abschlägiger Entscheidung unterliegt er und muß die Kosten tragen.
Das OLG Bremen meint auch, daß ein unzureichender Vortrag im Tatsachenbereich offenbar nicht nachfrage-
fähig ist, also das Gericht nicht um Klarstellung bitten
muß. Wo kein Anwaltszwang herrscht, ist diese Ver-
pflichtung zwar stärker, weil man vom Bürger keine
stärkeren Rechtskenntnisse erwarten kann. Aber in dem
entschiedenen Fall wird der Kläger gleich zum dritten
Mal bestraft.
Wenn die Beschwerde so abgelehnt wird, ist dem
Kläger der ganze Rechtszug abgeschnitten, ohne daß
er auch nur den internen Rechtsschutz einer Klärung
des Sachverhalts durch das Gericht genießt.Schließ-
lich liegt die Versäumnis in der Person seines Rechts-
anwalts, der immerhin ein Organ der Rechtspflege ist.
Das ist falsch.
ic - 13. Apr, 15:40