Beurteilung der Gültigkeit asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarung, VO(EU) Nr.1215/2012(Brüssel Ia-VO)Art.25I, IV; Urt. EuGH(1.Kammer) Urteil v. 27.2.2015- C-537/23 (Società Italiana Lastre SpA(SIL)/Agora SARL); aus: NJW 27/2025, S.1933 von RAin Dr.Vera Slupik(c).
Die Zulässigkeit asymmetrischer Gerichtsstandvereinbarungen wird an drei Kriterien
geknüpft, wobei die Ausnahme der Drittstaaten-
sachverhalte (so auch Becker a.a.O., S.1938) sich
nach internationalem Verfahrensrecht richte.Der EuGH nimmt an, daß die von der EuGVVO angestrebte"Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechtssicherheit" tangiert und somit der
Drittstaatenbezug unzulässig sei.
Becker läßt allein den Gesichtspunkt der "erschwerten
Vorhersehbarkeit" gelten und lobt ansonsten die Stärkung der Privatautonomie. Da die asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarung auf dem konkludenten Willen der Vertragsparteien beruht, dürfte das Argument der
erschwerten Vorhersehbarkeit nicht sehr tragfähig und
dem Einzelfall überlassen bleiben.
Der Ausschluß aller Gerichtsstandsvereinbarungen
für Gerichte außerhalb der EU- und EFTA-Staaten
löst Bedenken aus. Es ist der übergreifende Aspekt
der Waffengleichheit für die Prozeßparteien, der
Sorge bereitet. Denn diese wollen ggfls. gerade eine
asymmetrische Vereinbarung mit Drittstaatenbezug.
Ohne empirischen Beleg für die Begründung des
Ausschlusses setzt sich der EuGH der Kritik aus, bloße
Ordnungspolitik machen zu wollen.
geknüpft, wobei die Ausnahme der Drittstaaten-
sachverhalte (so auch Becker a.a.O., S.1938) sich
nach internationalem Verfahrensrecht richte.Der EuGH nimmt an, daß die von der EuGVVO angestrebte"Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechtssicherheit" tangiert und somit der
Drittstaatenbezug unzulässig sei.
Becker läßt allein den Gesichtspunkt der "erschwerten
Vorhersehbarkeit" gelten und lobt ansonsten die Stärkung der Privatautonomie. Da die asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarung auf dem konkludenten Willen der Vertragsparteien beruht, dürfte das Argument der
erschwerten Vorhersehbarkeit nicht sehr tragfähig und
dem Einzelfall überlassen bleiben.
Der Ausschluß aller Gerichtsstandsvereinbarungen
für Gerichte außerhalb der EU- und EFTA-Staaten
löst Bedenken aus. Es ist der übergreifende Aspekt
der Waffengleichheit für die Prozeßparteien, der
Sorge bereitet. Denn diese wollen ggfls. gerade eine
asymmetrische Vereinbarung mit Drittstaatenbezug.
Ohne empirischen Beleg für die Begründung des
Ausschlusses setzt sich der EuGH der Kritik aus, bloße
Ordnungspolitik machen zu wollen.
ic - 6. Jul, 15:50