EuGH, 24.5.2023 - T-2/21(de jure org)Emmentaler Käse

Die 10.Kammer des europäischen Gerichts hat in dem
Rechtsstreit"Emmentaler Switzerland/EUIPO
(Emmentaler)"entschieden, daß dieser Käse keine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält, sondern bloß als Käsesorte allgemein, also beschreibend, zu verstehen ist.
Die Ablehnung der Behörde, die Unionsmarke
zu vergeben und der internationalen Registrierung bei der Weltorganisation als Anmeldung zuzustimmen, wurde bestätigt.
Nun ist in bilateralen Abkommen, etwa zwischen der
Schweiz und Deutschland der Käse Emmentaler nicht
als geographisch geschützt von ihr erwähnt worden.
Es spricht aber einiges dafür, daß die relevanten Verkehrs-
kreise(Rz 27)bei dem Begriff nicht nur "Hartkäse mit
Löchern" assoziieren, sondern -jedenfalls für Deutschland - durchaus "Schweizer Käse", also einen Käse, der
aus der Schweiz stammt, aber in Varianten auch woanders hergestellt wird. Als Beleg etwa wird der
DUDEN herangezogen, der zwar "Emmentaler" als Käse
definiert, jedoch sofort "Emmentaler" und "Emmentalerin"
als Bewohner/innen des schönen Emmentals, also
einer Hügellandschaft im Kanton Bern, nennt.
Auch die elektronische Recherche(wikipedia, etc.) erwähnt
sofort die geographische Bezeichnung "Emmental", um
dann die weltweite Verbreitung zu beschreiben.
Im Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz
wird jedenfalls verlangt, daß die Herkunftsbezeichung
auf der Verpackung oder dem Verkauf angegeben werden
muß.
Die Angabe des Herkunftslandes ist auch sonst im
europäischen Handel üblich und in einer Vielzahl von
Abkommen aus Verbraucherschutzgründen konstituiert.
Daß sich im Zeitlauf das Verständnis der betroffenen
Verkehrskreise ändern kann, also eine Verallgemeinerung
zur Gattung, Sorte, etc. stattfindet(z.B. Kölnisch Wasser),
ist aber gerade ein Mehr und kein Weniger. Sonst würde
unter dem Gesichtspunkt geistigen Eigentumsschutzes
ein Recht verlorengehen. Dem entspricht die generische
Argumentation ohne weiteres.

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